SATZUNG

Botschafter für Menschenrechte 

Satzung des Vereins


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Botschafter für Menschenrechte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Waldsolms.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschenrechten, Informations- und Bildungsarbeit für Menschenrechte, Völkerverständigung und Toleranz.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herausgabe von Publikationen, und andere Öffentlichkeitsarbeit, durch Seminare und andere Veranstaltungen, bei denen Menschenrechtsbildung vermittelt wird, durch direkte Unterstützung und Hilfe für Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen, organisatorische Unterstützung und Auszeichnung von Persönlichkeiten die sich für die Opfer Menschenrechtsverletzungen engagieren als „Botschafter für Menschenrechte“. Der Verein unterstützt Vorhaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Hierbei sind Verbesserung der Bildungschancen die Armutsbekämpfung besondere Anliegen.  

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke, die selbstlos darauf gerichtet sind, ausschließlich und unmittelbar solche Personen in den Zielländern zu unterstützen, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen. 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.


§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 


die Mitgliederversammlung der Vorstanddas Kuratorium.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

der / dem ersten Vorsitzenden

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

zwei Beisitzern.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den / die erste(n) Vorsitzende(n) oder die zweiten Vorsitzenden jeweils allein. 


(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 


(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte;

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

5. die Buchführung;

6. die Erstellung des Jahresberichts;

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.


(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Kuratorium

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die für die Ziele des Vereins eintreten, in das Kuratorium aufnehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums beraten den Vorstand.

§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.


(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. 


§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.


§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:


1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

2. die Wahl der Kassenprüfer;

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; 

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. 


(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 


(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 


§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. 


(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend


§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

  

§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Koptisch-orthodoxe Kloster Waldsolms-Kröffelbach.

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 10. Dezember 2017 in Waldsolms.