Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Mina Ghattas, Pressesprecher IGOC – Internationale Gesellschaft Orientalischer Christen e.V.

Die IGOC e.V. und EUCHOR fordern die Durchsetzung der aus der UN-Charta bestehenden Rechte für die betroffenen Menschen, die durch Repressionen der Scharia (z. B. Art. 2 der Ägyptischen Verfassung), durch daraus resultierende Verletzungen dieser Rechte in der ägyptischen Rechtspraxis sowie durch die Unterlassung einer echten rechtsstaatlichen Vollstreckbarkeit der Gerichtsstände nach dem Völkerrecht und der UN-Charta betroffen sind.

Grundsatz: „Recht darf dem Unrecht nicht weichen.“

Ein Rechtsstaat, der die allgemeine Bevölkerung – einschließlich der Minderheiten – durch seine Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit nicht schützen kann, wird zu einem Willkürstaat, der keinen einheitlichen Schutz für seine Bürger schafft.

Die Generalprävention (Abschreckung) vor Straftaten verfehlt damit ihr Ziel, da aufgrund mangelnder Strafverfolgung Minderheiten wie die Kopten, Bahai oder andere nichtislamische Religionsgemeinschaften der Willkür einer verfehlten Rechtsausübung ausgesetzt sind. Sie sind letztlich der staatlichen Willkür schutzlos ausgeliefert.

So geschieht es in Ägypten, wenn Straftäter aus der islamischen Mehrheitsgesellschaft trotz Überführung freigesprochen, frühzeitig aus der Haft entlassen oder im Strafprozess als nicht schuldfähig behandelt werden.

 Dies verschafft Minderheiten keinerlei echte Rechtssicherheit und setzt sie weiteren Straftaten aus.

Es geht letztendlich um den nachhaltigen und zeitlosen Schutz des orientalischen Christentums in all seiner Vielfalt unter dem unwiderruflichen Schutz der UNO als lebendiges Weltkulturerbe.

Wie am Fall von Silvana Atef Fanous Abdoulah (17 Jahre altes Mädchen) sichtbar wurde, versagte ein ganzer „vermeintlicher “ Rechtsstaat an der Durchsetzbarkeit des Völkerstrafrechts nach den römischen Statuten:

Der geschilderte Sachverhalt betrifft die Entführung, sexuelle Gewalt, widerrechtliche Freiheitsentziehung einer Minderjährige, mutmaßlichen Zwangskonvertierung und das erzwungene Verschwindenlassen eines 17-jährigen, geistig behinderten koptischen Mädchens. Laut Darstellung agierten Sicherheitsbehörden verschiedener Ebenen nicht nur unterlassend, sondern kollaborierten aktiv mit dem mutmaßlichen Täter. Dies wirft erhebliche völkerstrafrechtliche Fragen auf: insbesondere zur Qualifikation der Vorgänge als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs(ISTGH).

1. Der Tatbestand des Art. 7 Abs.1 ISTGH-Statut liegt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit hier vor, da ein systematischer Angriff gegen Zivilbevölkerung vor. Demnach ist der Angriff nach Art. 7 Abs 2lita) bedeutet hier keinen militärischen Angriff, sondern ein Muster von Misshandlungen durch staatliche staatsähnliche Akteure wie der Polizei, des Innen- und Justizministeriums des Staates Ägyptens. Das vorliegende Muster der Fälle koptischer Minderjähriger (Entführung, sexuelle Gewalt, Zwangsbekehrung, Nichtverfolgen der Täter, staatliche Mitwirkung) spricht für ein systematisches Vorgehen. Sollte dies wie hier belegbar sein, sin die Grundvoraussetzungen erfüllt.

2. Ferner Entführung, Freiheitsentziehung, Verschwindenlassen sind entsprechend des Art. 7 Abs.1 ISTGH “ das erzwungene Verschwindenlassen“ unter Strafe. Art. 7 Abs.2 ISTGH definiert das als: Festnahme, Inhaftierung oder Entführung durch den Staat oder mit dessen Zustimmung und gefolgt von Leugnung oder Verschleiern des Verbleibs der Person.

Die Mutmaßliche Weigerung der Polizei, die Minderjährige ihrer Familie zu übergeben, sowie das Überführen an den mutmaßlichen Täter und das spätere Verschwindenlassen erfüllt diesen Tatbestand.

3. Sexuelle Gewalt/Vergewaltigung nach Art. 7 Abs.1 lit. g ISTGH-Statut umfasst Vergewaltigung, sexuelle  Sklaverei, Nötigung zu sexuellen Handlungen und andere Formen sexualisierter Gewalt. Die geschilderte erzwungenen Geschlechtsbeziehung gegenüber Minderjährigen mit geistiger Behinderung.

4. Verfolgung aus religiösen Gründen

Art 7 Abs. 1 lit. h ISTGH-Statut stellt Verfolgung einer identifizierbaren  Gruppe aufgrund Ihrer Religion unter Strafe.  Zwangsbekehrung, Feindseligkeit gegen koptische Minderjährige und Beteiligung staatlicher Organe können eine religiös motivierte Verfolgung darstellen. Voraussetzung ist eine systematische und ausgedehnte Praxis, die gezielt gegen Kopten gerichtet ist. Der Bericht deutet darauf hin, das ähnliche Fälle vorkommen.

5. Zwangskonvertierung / Identitätszerstörung

Obwohl das Römische Statut keinen „Zwangskonvertierung“ als eigenen Tatbestand kennt, kann diese unter einer Verfolgung nach Art. 7 Abs. 1 lit. h, sowie unmenschliche Handlungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. subsumiert werden. Zudem kann ein Eingriff in die religiöse Identität eines Kinde gegen Art. 8 UN- KRK ( UN-Kinderrechtskonvention) verstoßen, der völkergewohnheitsrechtlich relevant ist.

6. Beteiligung staatlicher Akteure

Entscheidend ist dabei, dass nach Darstellung mehrere Beamte (Polizei, Staatsanwaltschaft, lokale Sicherheitsbehörden, lokale Sicherheitsdirektionen aktiv an der Verschleierung, Nichtverfolgung und Übergabe des Minderjährigen beteiligt waren. Art. / erfordert keine  ausdrückliche staatliche Politik, aber eine organisierte Praxis. Die hier beschriebenen wiederholten Handlungen durch mehrere Behördenebenen erfüllen diesen geforderten Aspekt.

III. KINDERSCHUTZ NACH INTERNATIONALEN NORMEN

UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

Ägypten ist Vertragsstaat ohne Vorbehalte. Relevant sind danach


Art. 3: Vorrang des Kindeswohls

Art. 19: Schutz vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung

Art. 34: Schutz vor sexueller Ausbeutung

Art. 35: Schutz vor Entführung

Art. 8 : Schutz der Identität, hier sind mehrfach beschrieben Verstöße ersichtlich

2. Übereinkommen gegen Folter (CAT), sofern staatliche Akteure beteiligt sind oder zustimmen

IV. INDIVIDUELLE VÖLKERSTRAFRECHTLICHEVERANTWORTLICHKEIT

Direkte Täter

Der mutmaßliche Entführer und Vergewaltiger ist als unmittelbarer Täter zu qualifizieren (Art. 25 Abs3 li. aRS)

2. Polizei- und Sicherheitsverantwortliche Beamte, die aktiv die Übergabe, Vertuschung oder das Verschwinden ermöglichten können als

Gehilfen (Art. 25 Abs. 3 lit.c)

Mittäter (lit. d)

Verantwortliche  kraft Befehlsgewalt (Art.28) haften

Staatsanwälte

Falls bewusste Entscheidungen getroffen wurden, um die Minderjährige nicht an ihre Familie zu übergeben und die Täter zu schützen, kommt strafrechtliche Verantwortlichkeit als Beteiligte i Betracht

V. ZUSTÄNDIGKEIT DES INTERNATONALEN STRAFGERICHTSHOFS

Ägypten ist kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Möglichkeiten:

Verweisung durch den UN-Sicherheitsrat (Art. 13 lit b.)

Ad-hoc-Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch Ägypten (Art. 12 Abs. 3)

Praktisch ist eine internationale Untersuchung durch unabhängige Mechanismen wahrscheinlicher ( UN-Sonderberichterstatter, UNHCR Fact-Finding)

VI. ERGEBNIS

Die vorliegenden Tatsachen sprechen für das vorliegen mehrerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 ISTGH-Statut, insbesondere

erzwungenes Verschwindenlassen

Vergewaltigung und sexuelle Gewalt

Freiheitsentziehung

Verfolgung aus religiösen Gründen

unmenschliche Handlungen gegenüber Minderjährigen

Zusätzlich bestehen klare Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention, das Völkergewohnheitsrecht und möglicherweise das Folterverbot

Der Fall erfordert eine unabhängige internationale Untersuchung sowie die Prüfung individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit staatlicher und nichtstaatlicher Akteure.

Es sollte unbedingt ein Völkerstrafrechtlicher Präzedenzfall daraus geschaffen werden um Ägypten zu sanktionieren.

Um den Rechtsfrieden wiederherzustellen, ist es erforderlich, durch geeignete Präzedenzfälle auch vor einem UN-Tribunal den Grundsatz des Rechts auf richterliches Gehör sicherzustellen. Menschen, die von diesen Repressionen betroffen sind und um ihr Leben oder vor Inhaftierung aus ihren Herkunftsländern fliehen müssen, benötigen ausreichenden Schutz, um den territorialen Grundsätzen eines Rechtsstaates nach dem Völkerrecht sowie den Menschenrechten Geltung zu verschaffen.

Sonst bleiben unsere Grundrechte bedeutungslos und bieten keinen ausreichenden Schutz für zu uns geflüchtete Menschen.

Ägypten hat die Grundsätze der Vereinten Nationen (UN-Charta) am 24. Oktober 1945 ratifiziert und ist daher verpflichtet, diese in nationales Recht zu überführen, was bis heute nicht geschehen ist. Ägypten erhält Entwicklungsmittel sowohl von der EU als auch von der Weltbank. Diese Mittel müssen an die Umsetzung des Völkerrechts gebunden werden, sonst machen wir uns in unserer Wertevorstellung unglaubwürdig – gegenüber anderen Nationen wie auch gegenüber einem echten einklagbaren Völkerrecht.

Es ist an der Zeit, dass die internationale Gemeinschaft Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit für alle ägyptischen Bürger – unabhängig von ihrem Glauben oder ihrer Religion – einfordert.

Schweigen angesichts systematischer Verfolgung ermutigt nur zu weiteren Menschenrechtsverletzungen.

Daher fordern und bitten wir die UNO, eine klare und prinzipielle Haltung zum Schutz der Kopten und orientalischen Christen einzunehmen und die ägyptischen Behörden zu drängen, Diskriminierung zu beenden, Rechenschaft sicherzustellen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

Wien, 27. Mai 2026

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